Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass der Konsum von Cannabis im nördlichen Teil des Englischen Gartens in München nicht generell untersagt werden darf. Zwei Antragsteller hatten gegen das vom Freistaat Bayern verhängte generelle Verbot von Cannabis in mehreren Münchner Parkanlagen – darunter der gesamte Englische Garten – geklagt.

Das Verbot war kurz nach der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 in Kraft getreten. Die Kläger sahen sich durch diese Regelung in ihren Rechten verletzt: Einer konsumiert Cannabis aus medizinischen Gründen, der andere als Genussmittel. Beide forderten im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die teilweise Aufhebung des Konsumverbots in öffentlichen Parks.

Das Gericht gab dem Antrag für den nördlichen Teil des Englischen Gartens statt. Dort sei der Konsum von Cannabis nun vorläufig wieder zulässig – zumindest bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache. Begründet wurde dies unter anderem mit der Weitläufigkeit und geringeren Besucherfrequenz dieses Areals. In den übrigen Anlagen – dem südlichen Teil des Englischen Gartens, dem Hofgarten und dem Finanzgarten – bleibt das Verbot dagegen bestehen. Dort überwiege der Schutz der Allgemeinheit sowie von Kindern und Jugendlichen.

Die Antragsteller führten an, dass das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) auf Bundesebene den Besitz und Konsum unter bestimmten Bedingungen ausdrücklich erlaubt und damit landesrechtliche Verbote überlagert werden könnten. Zudem bemängelten sie eine Ungleichbehandlung gegenüber Tabakrauchern, deren Konsum in den Parks erlaubt bleibe.

Bayern verteidigte die Regelung mit dem Verweis auf den Schutz von Nichtrauchern, insbesondere Kindern. Zudem verwies man auf weiterhin bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der Gesundheitsrisiken des Cannabiskonsums.

Der BayVGH ließ offen, ob das landesrechtliche Verbot in seiner aktuellen Form rechtlich überhaupt Bestand haben kann. Viele Fragen seien erst im Hauptsacheverfahren zu klären, etwa die tatsächliche Gefährdung durch Passivrauchen im Freien oder die konkrete Nutzung der Parkanlagen.

Der Anwalt der Antragsteller, David Werdermann, sprach von einem wichtigen Signal zugunsten der Grundrechte von Konsumentinnen und Konsumenten. Auch der Deutsche Hanfverband begrüßte die Entscheidung. Geschäftsführer Georg Wurth betonte, dass auch Bayern sich an Bundesrecht halten müsse.

Parallel laufen weitere juristische Auseinandersetzungen gegen bayerische Sonderregelungen zur Cannabispolitik. So ist unter anderem eine Popularklage gegen das bayerische „Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz“ beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängig. Kritiker sehen darin einen Versuch, den vom Bund beschlossenen Kurswechsel im Umgang mit Cannabis zu unterlaufen.

Darüber hinaus ist eine neue Klage geplant: Sie richtet sich gegen das bayerische Gesundheitsschutzgesetz, das unter anderem den Konsum von Cannabis auf Volksfesten sowie in Raucherbereichen von Gaststätten pauschal verbietet.

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