Die Frage, ob Gefängniszellen als „gewöhnlicher Aufenthalt“ gelten und somit Strafgefangene legal Cannabis im Gefängnis besitzen dürfen, hat nun eine spannende rechtliche Wendung genommen. Laut dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis für Strafgefangene in ihren Zellen erlaubt.

In einem wegweisenden Urteil hat das Kammergericht (KG) am 28. Mai 2025 beschlossen, dass Strafgefangene während ihrer Haftzeit bis zu 50 Gramm Cannabis gemäß § 3 Abs. 2 KCanG legal haben dürfen. Dies betrifft insbesondere einen Häftling, der seit September 2023 eine Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten absitzt. Bei einer Durchsuchung im April 2024 wurden 45,06 Gramm Cannabisharz in seinem Haftraum gefunden. Dieses wurde für den persönlichen Gebrauch bestimmt, was zu einem weiteren Verfahren gegen ihn führte. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten stellte jedoch fest, dass der Besitz im Sinne des KCanG rechtlich zulässig sei.

Kriterium „Gewöhnlicher Aufenthalt“ für Häftlinge

Ein zentraler Punkt des Urteils war die Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“. Dies wird im KCanG konkretisiert: Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist der Ort, an dem eine Person sich über einen längeren Zeitraum aufhält, wobei eine Dauer von mindestens sechs Monaten als Maßstab gilt. Angesichts dieser Definition sah das Amtsgericht ab einer Haftdauer von über sechs Monaten den Gefängnisaufenthalt als solchen an. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass man sich unfreiwillig im Gefängnis befindet, für die rechtliche Bewertung irrelevant sei.

Die Staatsanwaltschaft argumentierte in ihrer Revision, dass diese Auslegung des Gesetzes zu weit gefasst sei. Ihrer Meinung nach sollte der Fokus des KCanG eher auf dem persönlichen Konsum in privaten Wohnungen und weniger auf dem Gefängnisaufenthalt liegen. Zudem führte die Staatsanwaltschaft an, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Wohnorts für Personen ohne festen Wohnsitz eng interpretiert werden müssten.

Testierte das KG die Argumentation der Staatsanwaltschaft jedoch zurück und bekräftigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der 5. Strafsenat legte dar, dass es entscheidend sei, die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Gefangenen zu betrachten. Im Einklang mit den entsprechenden gesellschaftlichen Normen komme es darauf an, ob sich der Gefangene nunmal langfristig in der Haftanstalt aufhalte.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Einschränkungen

Trotz dieser Lockerung bleibt festzuhalten, dass der Besitz von Cannabis nicht die Erlaubnis für dessen Konsum im Gefängnis impliziert. Das KG stellte klar, dass die Leitungen der Justizvollzugsanstalten das Recht hätten, den Besitz und Konsum von Cannabis auf Grundlage der geltenden Gesetze zu regulieren und gegebenenfalls einzuschränken, um die Sicherheit innerhalb der Anstalt zu gewährleisten.

 

Die Entscheidung lässt zudem offen, ob der Anbau von Cannabispflanzen in einer Justizvollzugsanstalt als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Diese Rechtsfrage könnte zukünftig ebenfalls vor Gericht geklärt werden.

Insgesamt zeigt das Urteil, dass Veränderungen im Umgang mit Cannabis auch im Strafvollzug stattfinden, und beleuchtet die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen, die sowohl das individuelle Recht als auch die öffentlichen Sicherheit berücksichtigen müssen.

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