In Berlin ist alles möglich – oder etwa doch nicht? Hier gibt es jetzt eine Diskussion, über die manche nur den Kopf schütteln können. Es wurde festgestellt, dass ein Häftling Cannabis besitzt. Interessant ist jetzt die Frage, wie damit verfahren wird. Handelt es sich um eine Straftat? Oder ist, nach der Teillegalisierung, auch Cannabis im Gefängnis erlaubt?

Mit dem Cannabis-Gesetz aus dem April 2024 hat eine Teillegalisierung stattgefunden. Hier ist festgehalten, dass Privatpersonen für den Eigenverbrauch bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen dürfen. Nun wird darüber diskutiert, inwieweit das Gesetz auch für Personen gilt, die im Gefängnis sind. Der Gefängnisinsasse gibt an, dass das Cannabis für den Eigengebrauch genutzt wird.

Grundlage für die Entscheidung darüber, ob dies legal ist, soll ebenfalls das Gesetz bieten. Hier ist festgehalten, dass Cannabis lediglich im privaten Wohnraum in der Menge von 50 Gramm aufbewahrt werden darf. In der Öffentlichkeit ist die Menge dagegen auf 25 Gramm begrenzt. Nun muss festgestellt werden, ob es sich bei einem Gefängnis um einen privaten Wohnraum oder um einen öffentlichen Ort handelt.

Hierzu gibt es nun ein Gerichtsurteil. In diesem ist festgehalten, dass eine Gefängniszelle dann als Aufenthaltsort gesehen wird, wenn die Person für einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger dort wohnt. Dass dieses Urteil möglich ist, hängt ebenfalls vom Cannabis-Gesetz ab. Denn in diesem ist auch definiert, was ein privater Wohnbereich ist. Hierbei handelt es sich nicht ausschließlich um eine Wohnung oder ein Haus. Wichtig ist, dass ein längerer Aufenthalt an einem Ort zu erkennen ist. Die Dauer muss mindestens sechs Monate betragen.

Der Häftling, bei dem Cannabis im Gefängnis gefunden wurde, sitzt eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren ab. Nach dem Gesetz ist daher seine Zelle auch sein derzeitiger Aufenthaltsort, der als privater Wohnraum gewertet werden kann.

Das Gerichtsurteil hat für Unmut bei der Staatsanwaltschaft gesorgt, die eine Revision durchgeführt hat. Sie gibt an, dass ein privater Wohnraum nur dann als ein solcher gewertet werden kann, wenn es sich um einen freiwilligen Aufenthalt handelt. Das ist bei einem Gefängnis nicht der Fall. Der Revision wurde nicht stattgegeben. Durch das Kammergericht wurde das Urteil bestätigt.

Aber jetzt kommt die Besonderheit: Dennoch ist Cannabis im Gefängnis nicht erlaubt. Allerdings nur dann, wenn die Justizvollzugsanstalt das auch in der Hausordnung festhält. Hier kann verboten werden, Cannabis im Gefängnis zu besitzen und zu konsumieren. Die Haftanstalt in Berlin macht genau das: Drogen sowie Alkohol zu verbieten. Damit ist der Besitz nicht erlaubt.

Weitere News

Hinweise:
Die Informationen auf dieser Webseite wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Bitte beachte das jeweilige Veröffentlichungsdatum der Beiträge, da sich Gesetze und Vorschriften regelmäßig ändern können. Wir übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an einen Fachanwalt oder die zuständige Behörde. Weitere Informationen dazu findest du unter Haftungsausschuss.

Nach oben scrollen