Die Deutsche Verkehrswacht hat kürzlich in Lüneburg ihre Jahreshauptversammlung abgehalten. Im Zentrum der Diskussion stand dabei die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit Cannabiskonsum. Unter dem Motto „Kiffen und Fahren schließen sich aus“ sprach sich das Gremium einstimmig für eine Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen aus. Nun richtet sich der Appell an die Bundesregierung, entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

Mischkonsum: THC-Grenzwert soll bei Alkoholkonsum gesenkt werden

Ein zentraler Vorschlag betrifft die Kombination von Cannabis und Alkohol. Aktuell liegt die zulässige Grenze für THC im Blutserum bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter – dieser Wert gilt unabhängig vom Alkoholkonsum. Die Verkehrswacht plädiert nun dafür, den Grenzwert bei gleichzeitiger Alkoholaufnahme deutlich abzusenken: Bereits bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 Promille soll der THC-Wert auf maximal 1 ng/ml begrenzt werden.

Diese Maßnahme soll Mischkonsum strenger ahnden, da die Kombination beider Substanzen die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen kann. Kritiker warnen jedoch vor realitätsfernen Auswirkungen: Denn gerade bei gelegentlichem Konsum bleibt THC oft noch Tage später im Körper nachweisbar – obwohl keine berauschende Wirkung mehr besteht. Somit könnten auch Personen bestraft werden, deren Fahrverhalten objektiv nicht beeinträchtigt ist, weil zwischen Konsum und Fahrt mehrere Tage lagen.

THC-Regelung für Radfahrer: Verkehrswacht fordert klar definierte Grenze

Derzeit existiert kein einheitlicher THC-Grenzwert für Fahrradfahrer. Die Deutsche Verkehrswacht fordert nun, dies zu ändern. Auch Radfahrer sollen künftig einem verbindlichen THC-Grenzwert unterliegen, dessen Überschreitung als Ordnungswidrigkeit behandelt wird.

Bislang können Sanktionen bei THC-Konsum auf dem Fahrrad nur im Rahmen des Strafrechts erfolgen, etwa bei auffälligem Verhalten oder einem Unfall. Die neue Forderung zielt auf eine präventive und niedrigschwellige Regelung. Doch diese Idee ist nicht ohne Tücken: Wird eine Ordnungswidrigkeit festgestellt, kann dies an die Führerscheinstelle gemeldet werden – mit möglichen Konsequenzen für den Kfz-Führerschein, selbst wenn die betroffene Person ausschließlich Fahrrad gefahren ist. Bei Alkohol liegt der Schwellenwert für Radfahrer aktuell bei 1,6 Promille – ein Wert, der erst bei absoluter Fahruntüchtigkeit greift. Für THC hingegen ist zu befürchten, dass schon minimale Restmengen zu rechtlichen Konsequenzen führen könnten.

Striktes Cannabisverbot für Gefahrgutfahrer geplant

Ein weiterer Vorschlag der Verkehrswacht betrifft den gewerblichen Transport gefährlicher Güter. Hier soll künftig – analog zum Personenverkehr – ein vollständiges Konsumverbot für berauschende Substanzen gelten. Im Linien- und Gelegenheitsverkehr gilt bereits heute: Null Toleranz gegenüber THC. Ein vergleichbarer Standard soll nun für Fahrer von Gefahrguttransporten eingeführt werden.

Das bedeutet: Selbst der Konsum von legalen Produkten mit minimalem THC-Gehalt – wie bestimmte CBD-Erzeugnisse – wäre nicht mehr erlaubt. Ohne eine klar definierte Nachweisgrenze birgt ein generelles Konsumverbot jedoch neue Herausforderungen. Schon kleinste, unwirksame Rückstände könnten zu einem Verstoß führen – mit potenziell weitreichenden Folgen für Betroffene, obwohl keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt.

Die Vorschläge der Deutschen Verkehrswacht zeigen ein klares Ziel: mehr Sicherheit im Straßenverkehr. Gleichzeitig werfen sie jedoch auch rechtliche und praktische Fragen auf. Gerade bei Mischkonsum und Restwerten ohne Wirkung muss sorgfältig abgewogen werden, wie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit gewährleistet werden können. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber die Forderungen umsetzt – und ob es dabei gelingt, den Spagat zwischen Sicherheit und Gerechtigkeit zu meistern.

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