Die Diskussionen darüber, dass Cannabis auf Tele-Rezept verschrieben und in Anspruch genommen werden kann, reißen nicht ab. Jetzt gab es durch das Landgericht München I erneut eine Entscheidung in dem Zusammenhang. Das Verfahren hat sich mit dem Angebot von Goeasy beschäftigt, einer Plattform, über die Rezepte für Cannabis online ausgestellt werden können. Im Zusammenhang mit dem Verfahren wurde durch das Landgericht München auch festgelegt, dass Telemedizin im Zusammenhang mit Cannabis keine Möglichkeit sein sollte.

Die Entscheidungen zum Fall „Goeasy“

Die Wellster-Gruppe aus München hat mit Goeasy ein Angebot erschaffen, über das Kunden und Kundinnen Rezepte für verschreibungspflichtige Produkte erhalten können. Dazu gehören, neben Cannabis, auch Abnehmspritzen oder Mittel zur Steigerung der Potenz.

Um hier Cannabis auf Tele-Rezept zu erhalten, muss ein Fragebogen ausgefüllt werden. Der Anbieter arbeitet zusammen mit einer Apotheke, die ihren Hauptsitz in Rheinland-Pfalz hat. Das Verfahren wurde durch die Apothekerkammer Nordrhein ins Rollen gebracht. MitarbeiterInnen haben schon im Jahr 2024 über die Plattform einen Testkauf durchgeführt. Anschließend haben sie eine Abmahnung an Goeasy gerichtet. Diese blieb aber ohne Erfolg.

Der nächste Schritt führte dann vor das Landgericht München. Hier kam es nun zu einem Urteil. Es wurde entschieden, dass Goeasy keine Erlaubnis mehr hat, Cannabis über Tele-Rezept zu verschreiben. Zudem dürfen Rezepte nicht mehr an die Apotheke weitergeleitet werden, die bisher die Bestellungen ausgeführt hat.

Der Grund für das Urteil besteht darin, dass Goeasy gegen den § 9 Heilmittelwerbegesetz verstößt. Hier ist das Werbeverbot für Fernbehandlungen festgehalten. Das Gericht hat entschieden, dass es nicht zulässig ist, Cannabis auf Tele-Rezept zu verschreiben.

Keine ausreichende Anamnese durch Fragebogen

Die Grundlage für die Ausstellung von Cannabis auf Tele-Rezept ist ein Fragebogen. In diesem wird gefragt, ob das Mindestalter bei 25 Jahren liegt. Zudem werden Fragen rund um mögliche Erkrankungen, eine Schwangerschaft und Allergien gestellt. Die Apothekerkammer hat beim Testkauf festgestellt, dass die Antworten verändert werden können, um Cannabis auf Rezept zu erhalten.

Zudem gibt es ein gesetzlich festgelegtes Zuweisungsverbot von Rezepten. Dieses ist festgehalten im Apothekengesetz in § 11. Durch die enge Zusammenarbeit mit einer bestimmten Apotheke wird diesem zuwidergehandelt.

Goeasy selbst hat dem widersprochen und vermerkt, dass KundInnen auch zu einem Arzt gehen könnten, um sich dort die Verordnung abzuholen. Außerdem arbeite Goeasy mit Ärzten zusammen, die sich den Fragebogen ansehen und entscheiden, ob eine zusätzliche Videosprechstunde notwendig ist. Die Zuweisung an die Apotheke ist ebenfalls nicht vorhanden, laut Anbieter. Stattdessen entscheiden die PatientInnen, dass die Rezepte direkt an die Apotheke gehen.

Dennoch hat das Landgericht München I entschieden, dass die Apothekerkammer mit den genannten Punkten im Recht ist. Das Landgericht sieht hier nicht gegeben, dass der notwendige persönliche, ärztliche Kontakt vorhanden ist.

Arzneimittel, die eine mögliche Sucht auslösen können, dürfen, nach dem Sozialgesetzbuch V § 87, nicht über eine Videosprechstunde verschrieben werden, wenn es sich um ErstpatientInnen handelt.

Auch wenn der Klage stattgegeben wurde, so ist das Urteil bisher noch nicht rechtskräftig.

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